Seiner Meinung nach hätten alle Männer, welche an jenem Abend anwesend gewesen seien, etwas mit der Strafklägerin gemacht, entweder hätten sie mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt oder sie hätten sie berührt. E.________ habe auf jeden Fall mit ihr geschlafen, F.________ auch (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20135). Bei seinen weiteren Einvernahmen wurde er in Bezug auf die anderen Teilnehmer immer zurückhaltender, um schliesslich fest zu behaupten, dass ausser E.________ und F.________ niemand dabei gewesen sei, bzw. sogar an dessen Anwesenheit zweifelte (vgl. Verfahren 65 07-19 Act. 132/17). Die Strafklägerin sei jedoch zu keinem Zeitpunkt zu etwas gezwungen worden.