_ gab zwar zu, dort gewesen zu sein, will sich aber im Wohnzimmer um einen Betrunkenen gekümmert haben, bevor er sich ins Schlafzimmer begeben hat, um dort lediglich zuzuschauen (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20274). Später änderte er seine Aussage dahingehend, dass er nichts gesehen, sondern nur etwas gehört haben will (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20283). Die erste Aussage des Berufungsführers ist klar und geradlinig, jedoch wenig detailreich. Seiner Meinung nach hätten alle Männer, welche an jenem Abend anwesend gewesen seien, etwas mit der Strafklägerin gemacht, entweder hätten sie mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt oder sie hätten sie berührt.