b) Die Aussagen der übrigen Tatbeteiligten sind mit grosser Vorsicht zu werten. Sie machten ihre Aussagen in einem Verfahren, in dem sie selber angeklagt waren, so dass sie von einer gewissen Zurückhaltung geprägt sind. F.________ will nicht vor Ort gewesen sein (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20307-2038, 20311-20312, 3002-3004, 3011-3014 und 3060-3062; 65 07- 19 Act. 132/14, 21, 22 und 24). E.________ gab zwar zu, dort gewesen zu sein, will sich aber im Wohnzimmer um einen Betrunkenen gekümmert haben, bevor er sich ins Schlafzimmer begeben hat, um dort lediglich zuzuschauen (vgl. Verfahren D 07 60 Act.