Veränderung vor oder nach den angeblichen sexuellen Übergriffen eingesetzt hat, noch kann ein allfälliger kausaler Zusammenhang mit Sicherheit belegt werden (vgl. Verfahren 65 07-19 Act. 110/18). Die geschilderte Veränderung wäre mit einem traumatischen Erlebnis vereinbar, die Art des traumatischen Erlebnisses kann aber aufgrund der Symptomatik nicht identifiziert werden (vgl. Verfahren 65 07-19 Act. 110/19). Die dem Angeklagten vorgeworfene Nötigung zum Geschlechtsverkehr kann somit die Symptome genau so gut erklären wie ein Vorfall, bei dem die Strafklägerin den Geschlechtsverkehr toleriert und im Nachhinein nicht verarbeiten konnte.