Die Aussagen der Strafklägerin erlauben somit nicht, zweifelsfrei auf eine Nötigung zu den sexuellen Handlungen zu schliessen. Ihre Reaktion ist auch denkbar, wenn die sexuellen Handlungen mit ihrer Einwilligung, oder zumindest einem passiven, vielleicht auch widerwilligen Tolerieren geschehen sind, der Strafklägerin jedoch erst später bewusst wurde, welche Auswirkungen der Sex mit mehreren Männern haben konnte, insbesondere als die gemachten Videoaufnahmen herumgezeigt wurden und ihr Umfeld sie als Schlampe und leichtes Mädchen bezeichnete.