Erst als sie die Vermutung aufstellte, man könnte ihr K.O.-Tropfen verabreicht haben, war sie in der Lage, sich darüber mitzuteilen (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20042). Die Aussagen der Strafklägerin erlauben somit nicht, zweifelsfrei auf eine Nötigung zu den sexuellen Handlungen zu schliessen.