Den gleichen Eindruck hinterliess die Strafklägerin auch bei der Zeugin L.________, welche die Vermutung äusserte, dass die Strafklägerin einfach naiv sei und sich deshalb auf die Sache eingelassen habe (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20499). Mit diesen Persönlichkeitscharakteristika ist zu vereinbaren, dass die Strafklägerin den Vorfall nicht mit ihren eigenen Ansprüchen an sich selber vereinbaren konnte und ihn somit in einer ersten Phase verdrängte. Erst als sie die Vermutung aufstellte, man könnte ihr K.O.-Tropfen verabreicht haben, war sie in der Lage, sich darüber mitzuteilen (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20042).