Aus diesem Aussageverhalten der Strafklägerin lässt sich schliessen, dass sie sich wegen der Ereignisse schämte, sie sich des Ausmasses und der Folgen dessen, was geschehen war, erst langsam bewusst wurde, und auf der Suche nach Erklärungen für ihr eigenes Verhalten war. B.________ stellt sich testpsychologisch als eine Person mit hohen Ansprüchen an sich selbst dar (vgl. Verfahren 65 07-19 Act. 110/17). Der Test weist auf eine Person hin, die sich selber als besonders tugendhaft erleben und auch von der Umwelt so gesehen werden möchte, verbunden mit einer gewissen psychologischen Naivität (vgl. Verfahren 65 07-19 Act.