eingeredet und habe die Anderen herausgeschickt. Sie seien später wieder hereingekommen. Sie sei derart bedrängt worden, dass sie keine Wahl gehabt habe (vgl. Verfahren 65 07-19 Act. 132/9). Sie habe sich mehrmals gewehrt und habe mehrmals mit dem Fuss weggestossen. Sie sei jedoch festgehalten worden, so dass es nicht viel gebracht habe (vgl. Verfahren 65 07-19 Act. 132/10). An der Verhandlung vor dem Strafappellationshof vom 17. Februar 2012 schliesslich erklärte die Strafklägerin (vgl. Verfahren 501 2010 88 Act. 31/8-9 und 31/13-15), sie habe den Männern gesagt, dass sie das nicht wolle. Der Berufungsführer habe aber gesagt, dass es sowieso keine Rolle spiele.