Sie habe aber nicht geschrien (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20101). Und auf die ausdrückliche Frage, ob sie zu keinem Zeitpunkt mit den Handlungen einverstanden gewesen sei, antwortete sie, dass sie es nicht wisse, und dass doch nicht der Ruf der Männer sondern ihr eigener unter einer solchen Angelegenheit leide (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20108). Am 15. Februar 2007 fand eine zweite gefilmte Einvernahme bei der Polizei statt (Transkription, vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20571-20642). Als die anderen beim zweiten Mal herein gekommen seien, habe sie mit A.________ auf freiwilliger Basis Geschlechtsverkehr gehabt und sei nicht mehr angezogen gewesen.