In der Chatunterhaltung, welche das Verfahren auslöste (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20039- 20050), erwähnte die Strafklägerin zu keinem Zeitpunkt, sich gegen das Vorgehen der acht Männer gewehrt zu haben. Sie suchte vielmehr nach einer Erklärung, warum sie dies nicht getan hatte, und glaubte, diese in den K.O.-Tropfen gefunden zu haben (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20045). Sie fügte hinzu, dass ihr erst langsam klar werde, was geschehen sei, und dass die ganze Sache für sie im Zeitpunkt der Unterhaltung fast schlimmer sei als am Tag nach dem Vorfall (vgl. Verfahren D 07 60 Act.