4. a) Der Strafappellationshof hält fest, dass die Wahrnehmung der Strafklägerin nach ihren eigenen Angaben an diesem Abend getrübt war. Sie konsumierte Alkohol und vermutet, dass ihr sog. K.O.-Tropfen verabreicht wurden (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20039, 20040, 20042, 20045, 20055-20056, 20635). Aus der psychiatrischen Untersuchung ergaben sich allerdings weder Wahrnehmungs- noch psychische Störungen. Der lediglich mässig konsumierte Alkohol könne zu einer leichten Enthemmung, aber nicht zu einer Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit geführt haben (vgl. Verfahren 65 07-19 Act. 110/20). Auch die Verabreichung von K.O.-Tropfen konnte nicht erhärtet werden.