vgl. hiernach E. 4d); der Sachverhalt ist in Bezug auf die Nötigungshandlung als zentrales Tatbestandsmerkmal zu präzisieren, und es ist klarzustellen, ob das Opfer sich effektiv geweigert oder sich der Sache (wenn auch vielleicht widerwillig) gefügt hat (E. 3.4.4; vgl. hiernach E. 4a).