c) Für die Beweiswürdigung machte das Bundesgericht in seinem Rückweisungsurteil vom 13. Dezember 2010 zudem folgende Vorgaben: Die Aussagen der übrigen Tatbeteiligten sind auszuführen und im Rahmen einer differenzierten Analyse zu werten (E. 3.4.1; vgl. hiernach E. 4b); das Nachtatverhalten des Opfers kann, wenn überhaupt, nur unter Beiziehen eines psychiatrischen Experten als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gewertet werden (E. 3.4.2; vgl. hiernach E. 4c); die unterschiedliche Aussagewürdigung der Aussagen der Zeugin L.________ ist zu begründen und es ist darzulegen, wie sich die Strafklägerin zu diesen Aussagen stellt (E. 3.4.3; vgl. hiernach E. 4d);