Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 138 V 74 E. 7; Urteil BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2). Der Grundsatz ist verletzt, wenn die objektive Würdigung der gesamten Beweismittel einen erheblichen und nicht überwindbaren Zweifel an der Schuld des Angeklagten nicht ausräumen kann, bzw. wenn der Richter einen für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt übernimmt, obwohl ein vernünftiger Zweifel in Bezug auf den tatsächlichen Ablauf besteht (vgl. Urteil BGer 6B_784/2011 vom 12. März 2012 E. 1.1). Kantonsgericht KG Seite 10 von 24