verwirklicht hat (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen, der Richter also trotz erheblicher Zweifel schuldig spricht, oder wenn er zwar nicht zweifelt und schuldig spricht, aber aufgrund der konkreten Umstände vernünftigerweise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätte haben müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 138 V 74 E. 7;