b) Die in Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 StPO verankerte Unschuldsvermutung und der dazu gehörende Grundsatz "in dubio pro reo" sind sowohl als Beweislastregel wie auch als Beweiswürdigungsregel zu verstehen. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen.