Die Handlungen wurden auch mit Mobiltelefonen auf Video aufgezeichnet und herumgezeigt. So erklärte etwa L.________, Videos gesehen zu haben, auf denen das Opfer anal und normal penetriert wurde, ohne jedoch die jeweiligen Gesichter zu sehen (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20499). Der Strafappellationshof hat somit einzig zu klären, ob die Strafklägerin mit diesen Handlungen einverstanden war oder ob sie durch den Berufungsführer dazu genötigt wurde. Die Aussagen des Opfers und des Berufungsführers widersprechen sich in diesem Punkt. Es gilt daher, sie im Lichte der weiteren Elemente des Dossiers zu analysieren und zu würdigen.