Dass am 16. Juli 2005 in der Wohnung der Familie von A.________ in Schmitten verschiedene Männer mit B.________ Sex hatten, wird von keiner Seite bestritten. Bereits bei seiner ersten Befragung hat der Berufungsführer zugegeben, dass er und mehrere weitere Personen am Abend des 16. Juli 2005 ungeschützten Geschlechtsverkehr mit B.________ hatten. Seiner Meinung nach machten alle anwesenden Männer etwas mit der jungen Frau (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20135). Die Handlungen wurden auch mit Mobiltelefonen auf Video aufgezeichnet und herumgezeigt.