3. a) Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der Vater von B.________ am 9. November 2006 eine Chatunterhaltung seiner Tochter auf ihrem Computer fand, die sie am Vortag geführt hatte. Darin erzählte sie, sie sei im Sommer 2005 durch K.O.-Tropfen gefügig gemacht und von acht Männern missbraucht worden. Der Vater meldete in der Folge der Polizei, seine Tochter sei vom Berufungsführer und dessen Freunden mehrmals zum Geschlechtsverkehr sowie oralem Sex gezwungen worden.