Die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung sind nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Dieser muss wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf bzw. den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch eventualvorsätzliches Handeln (Urteil BGer 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.2). Dabei dürfen an die Begründung des Eventualvorsatzes keine höheren Anforderungen als bei anderen Delikten gestellt werden. Wer es für möglich hält und in Kauf nimmt, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist, handelt eventualvorsätzlich (vgl. BGE 87 IV 66 E. 3).