Zur Verwirklichung des Tatbestands kann schon ein Niederdrücken oder ein Festhalten des Opfers mit überlegener Körperkraft ausreichen (vgl. Urteil BGer 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.3). Nicht notwendig ist, dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig wird. Das erstere ist dem Opfer nicht zuzumuten und das zweite stimmt oft nicht mit den Tatabläufen überein. Viele Opfer geben nach dem ersten Angriff des Täters den Widerstand auf, sammeln dann aber wieder ihre Kräfte und versuchen anschliessend erneut, sich zu Wehr zu setzen (vgl. PHILIPP MAIER, in BSK StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 189 N. 22).