_ betroffen ist, ist hervorzuheben, dass die Strafklägerin ihn gemäss eigenen Aussagen nicht kennt (vgl. Verfahren 501 2010 88 Act. 31/14) und dass der Strafappellationshof ihn bereits einmal vorgeladen hat, er jedoch dieser Vorladung unentschuldigt ferngeblieben ist. Der Strafappellationshof sieht daher keinen Anlass, diesen Zeugen erneut vorzuladen. Unter diesen Voraussetzungen ist die Einvernahme der Zeugen H.________ und I.________ in vorweggenommener Beweiswürdigung als unerheblich zu qualifizieren und abzuweisen.