In Bezug auf I.________ ist zudem zu bemerken, dass er im Rahmen des Vorverfahrens einvernommen wurde (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20230), aber keine Aussagen zum Tathergang machen konnten und darauf hinwies, dass er mit B.________ "nie grossen Kontakt" gehabt habe und sie nicht gut kenne (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20231). Soweit schliesslich H.________ betroffen ist, ist hervorzuheben, dass die Strafklägerin ihn gemäss eigenen Aussagen nicht kennt (vgl. Verfahren 501 2010 88 Act. 31/14) und dass der Strafappellationshof ihn bereits einmal vorgeladen hat, er jedoch dieser Vorladung unentschuldigt ferngeblieben ist.