Sie ist dann mit den rechtsstaatlichen Garantien zu vereinbaren, wenn ein Richter ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; S. GLESS, in BSK StPO, 2011, Art. 139 N. 49; T. HOFER, in BSK StPO, 2011, Art. 10 N. 68). Vorweg ist betreffend die beantragen Zeugeneinvernahmen festzuhalten, dass sie über einen Sachverhalt aussagen sollen, der mit der zu beurteilenden Tat nicht in einem direkten Zusammenhang steht und auch keine unmittelbaren Verhalten des Opfers sondern "stadtbekannte" Gerüchte Kantonsgericht KG Seite 7 von 24