Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenübend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die erwähnte Bestimmung erlaubt in engen Grenzen eine antizipierte Beweiswürdigung, welche allerdings restriktiv zu handhaben ist. Sie ist dann mit den rechtsstaatlichen Garantien zu vereinbaren, wenn ein Richter ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3;