g) Der Berufungsführer beantragt die Einvernahme von H.________ und I.________ als Zeugen, Antrag den er anlässlich der Verhandlung des Strafappellationshofs vom 13. Oktober 2014 wiederholt hat. Er begründet seinen Antrag mit der Annahme, dass diese Zeugen Aussagen zum Sexualverhalten des Opfers vor der streitgegenständlichen Tat machen können, was erlauben werde, die Glaubwürdigkeit des Opfers einer Prüfung zu unterziehen. In seiner Berufung vom 6. August 2008 hatte der Berufungskläger in Bezug auf H.________ Folgendes ausgeführt: "Er scheint aber bezeugen zu können, dass er schon vor fünf bis sechs Jahren sexuelle Kontakte zum Opfer unterhielt.