Im vorliegenden Verfahren wurde das Opfer der zu beurteilenden Taten im Vorverfahren (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20051, 20066, 20121 und 20571), vor dem Bezirksgericht (vgl. Verfahren 65 07-19 Act. 132/4-11) und vor dem Strafappellationshof (vgl. Verfahren 501 2010 88 Act. 31/8-9 und 13-15) ausführlich befragt, so dass sich eine weitere Befragung – und somit die Offenlegung der intimen Elemente des Sachverhaltes durch das Opfer – erübrigt. Sie wurde im Übrigen auch von keiner Seite beantragt. Unter dieser Voraussetzung müssen das Interesse der Öffentlichkeit und der Anspruch des Beschuldigten auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung den Vorrang haben.