69 Abs. 1 StPO vorgesehenen Anspruch auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung eine Interessenabwägung mit den verschiedenen Interessen des Opfers, des Beschuldigten sowie des Publikums und der Presse vorzunehmen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit muss verhältnismässig, das heisst geeignet und erforderlich sein (vgl. Urteil BGer 6B_350/2012 vom 28. Februar 2013 E. 1.5 und Referenzen). Mit der Regelung von Art. 70 Abs. 1 Bst. a StPO wird zum einen klargestellt, dass die Leitung und Führung eines Strafprozesses in den Händen der Kantonsgericht KG Seite 6 von 24