e) Das Berufungsverfahren wird in der Regel mündlich durchgeführt (vgl. Art. 405 Abs. 1 StPO). Der Grundsatz der Mündlichkeit des Berufungsverfahrens bedingt die Anwesenheit der Parteien. Erklärt die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder die Anschlussberufung, ist sie zur Teilnahme an der Berufungsverhandlung verpflichtet. Auf die Einvernahme der beschuldigten Person ist nur zu verzichten, wenn der Sachverhalt unbestritten und nicht angefochten ist und auch die Beurteilung der Sanktion, sowohl bezüglich Strafhöhe wie allfälliger Massnahmen, eine Befragung nicht notwendig erscheinen lässt (vgl. EUGSTER, op. cit., Art. 405 N. 2; KISTLER VIANIN, op.