(vgl. Urteil Ziff. 6) und die Auferlegung der Gerichtskosten (vgl. Urteil Ziff. 7). In Bezug auf die Verurteilungen wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind [recte: mit zwei Kindern], begangen zwischen Dezember 2005 und November 2006, sexueller Nötigung, begangen im April/Mai 2006, Förderung der Prostitution, begangen im Herbst 2006, und mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 9. März 2007 und 3. Juni 2007 (vgl. Urteil Ziff. 1), sowie die Anrechnung der Untersuchungshaft (vgl. Urteil Ziff. 3), die Beschlagnahme eines Mobiltelefons (vgl. Urteil Ziff. 4), die Verpflichtung zur Zahlung einer Genugtuungssumme und eines Teils der Parteikosten an G.