Das Wesen der Berufung besteht in einer nochmaligen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Dessen Aufgabe ist es nicht, Fehler des erstinstanzlichen Gerichts zu finden und zu beanstanden, es führt vielmehr selbständig eine Hauptverhandlung durch und entscheidet in eigener Verantwortung aufgrund seiner freien, aus den Akten, eigener Beweisaufnahmen und aus der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Die Berufung zielt damit auf vollständige oder teilweise Wiederholung der Überprüfung des Sachverhaltes und eine erneute tatsächliche Beurteilung ab (vgl. L. EUGSTER, in BSK StPO, 2011, Art. 398 N. 1; M. KISTLER VIANIN, in CR CPP, 2011, Art. 398 N. 21).