b) Gemäss Art. 214 Abs. 1 der dannzumal anwendbaren Strafprozessordnung vom 14. November 1996 (SGF 32.1; aStPO-FR) war die Berufung innert dreissig Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils beim Kantonsgericht einzureichen. Das begründete Urteil vom 18. März 2008 wurde dem Berufungsführer am 7. Juli 2008 schriftlich eröffnet. Die Berufungsschrift wurde am 6. August 2008 und somit fristgerecht eingereicht. Sie genügt zudem den gesetzlichen Anforderungen (vgl. Art. 199 und 214 Abs. 2 aStPO-FR).