Die Beurteilung der Berufung von A.________ nach der Rückweisung durch das Bundesgericht fällt in die Zuständigkeit des Strafappellationshofs (Art. 398 Abs, 1 StPO und Art. 43 Abs. 3 Bst. a des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). In Anwendung der erwähnten Grundsätze ist auf die Verfahrenshandlungen, die Prüfungsbefugnis und den Entscheid die StPO anzuwenden.