Art. 448 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0; StPO) sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten der StPO hängig sind, nach neuem Recht weitergeführt werden. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Wird ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist ebenfalls neues Recht anwendbar. Die neuen Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach der StPO für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre (Art. 453 Abs. 2 StPO).