___ und F.________, zur teilweisen Tragung den Verfahrenskosten sowie zur Übernahme der Parteikosten der Zivilklägerin für das Berufungsverfahren zu verurteilen. Kantonsgericht KG Seite 4 von 24 Erwägungen 1. a) Es stellt sich vorab die Frage des anwendbaren Verfahrensrechts. Das erstinstanzliche Urteil im vorliegenden Verfahren wurde am 18. März 2008 gefällt. Die darauffolgenden Urteile des Strafappellationshofs vom 17. September 2009 und vom 5. März 2012 wurden vom Bundesgericht am 13. Dezember 2010 und am 28. Februar 2013 aufgehoben. Das Verfahren ist daher im Verfahrensstand weiterzuführen, in welchem es sich am 5. März 2012 befunden hat.