Die Zivil- und Strafklägerin schliesslich beantragt, in teilweiser Gutheissung der Berufung sei der Berufungsführer freizusprechen vom Vorwurf der Vergewaltigung, begangen am 16. Juli 2005, und schuldig zu sprechen der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. 200 StGB) und der versuchten Vergewaltigung (Art. 190 StGB i.V.m. 200 StGB), begangen am 16. Juli 2005, zu einer angemessen Strafe zu verurteilen, zu einer Genugtuung von Fr. 25'000.- an die Zivilklägerin anzuhalten, unter solidarischer Haftung mit E.________ und F.________, zur teilweisen Tragung den Verfahrenskosten sowie zur Übernahme der Parteikosten der Zivilklägerin für das Berufungsverfahren zu verurteilen.