187 Ziff. 1 StGB), begangen im April/Mai 2006, Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB), begangen im Herbst 2006, und mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG), begangen am 9. März 2007 und 3. Juni 2007, zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten – wovon 18 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt mit einer Probezeit von 5 Jahren – zu verurteilen, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Untersuchungsrichteramts 3 Bern-Mittelland vom 20. Oktober 2005 und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. Juni 2011, und alle übrigen Punkte des Urteils des Strafappellationshofs vom 5. März 2012 (501 2010 88) seien zu bestätigen.