Die Staatsanwältin beantragt unter Kostenfolge, der Berufungsführer sei schuldig zu sprechen der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), der versuchten Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 200 StGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 200 StGB), begangen am 16. Juli 2005, mehrfachen sexuellen Handlungen mit zwei Kindern (Art.