, freizusprechen. Für die in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind [recte: mit zwei Kindern], begangen zwischen Dezember 2005 und November 2006, sexueller Nötigung, begangen im April/Mai 2006, Förderung der Prostitution, begangen im Herbst 2006, und mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 9. März 2007 und 3. Juni 2007, sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Untersuchungsrichteramts 3 Bern-Mittelland vom 20. Oktober 2005, zu verurteilen. Für ihre Zivilforderung sei B.________ auf den Zivilweg zu verweisen.