Mit Gesuch vom 26. März 2013 hat der Berufungsführer den Ausstand sämtlicher Mitglieder des Strafappellationshofs verlangt, welche bisher in der vorliegenden Sache geamtet haben. Mit Urteil vom 9. Juli 2013 (501 2013 49) hat der Strafappellationshof das Ausstandgesuch gutgeheissen, soweit es Kantonsrichter C.________ und Gerichtsschreiberin D.________ betraf, im Übrigen jedoch abgewiesen. C. Am 25. September 2013 wurden die Parteien aufgefordert, ihre Verfahrensanträge einzureichen, was die Staatsanwaltschaft mit Brief vom 22. Oktober 2013 und der Berufungsführer mit Brief vom 16. Dezember 2013 taten.