Mit Urteil vom 5. März 2012 (501 2010 88) bestätigte der Strafappellationshof des Kantons Freiburg die Schuldsprüche sowie die Genugtuungs- und Entschädigungszahlungen, sprach A.________ aber vom Vorwurf der vollendeten Vergewaltigung frei. Er verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 20. Oktober 2005. Mit Urteil vom 28. Februar 2013 hiess das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (6B_350/2012).