Zudem verpflichtete es A.________ verschiedene Genugtuungszahlungen zu leisten. Das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung stellte es ein. Der Strafappellationshof des Kantons Freiburg wies am 17. September 2009 die Berufung von A.________ ab und bestätigte das angefochtene Urteil (501 2008 56). A.________ führte gegen das Urteil des Strafappellationshofs Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde am 13. Dezember 2010 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (6B_1078/2009).