{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-10-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2013-41_2014-10-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2013_41_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64144e3eb099818e43b030a42af7b0f87851820dd563238269f52dbda8dbfbdb467af4485c6722ac448892c34788bf3d6e5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64144e3eb099818e43b030a42af7b0f87851820dd563238269f52dbda8dbfbdb467af4485c6722ac448892c34788bf3d6e5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2013_41", "Checksum": "8a8baa59a97f7a5a2435bb2877f86da7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2013 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.10.2014 501 2013 41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 13.10.2014 501 2013 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:03:07", "Checksum": "3d6b11fa853bc9c7c529d404f3ec2b73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.10.2014 501 2013 41\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\nIm vorliegenden Fall wurde A.________ vom Vorwurf der Verbrechen betreffend B.________\nmangels Beweise freigesprochen, ohne dass ihm der Vorwurf eines prozessualen Verschuldens\noder Fehlverhaltens gemacht werden könnte (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2e; BGer 6B_250/2013 vom\n13. Januar 2014 E. 1.3; T. DOMEISEN, in BSK StPO, 2011, Art. 426 N 29). Unter diesen\nVoraussetzungen sind die entsprechenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vom Staat zu\ntragen. Das angefochtene Urteil wird somit insoweit abgeändert, als der Berufungsführer nicht 7/20\nder Gerichtskosten, sondern nur 4/20 davon zu tragen hat, die restlichen 3/20 hingegen vom Staat\ngetragen werden.\n\nDem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens (501 2008 56, 501 2010 88 und 501 2013 41), bestehend aus einer Gerichtsgebühr von\nFr. 10‘000.- und den Auslagen von Fr. 1477.- dem Staat Freiburg auferlegt.\n\nb) Dem Berufungsführer wurde für das Verfahren ein amtlicher Verteidiger zugesprochen.\nSomit muss er nicht die Kosten einer Wahlverteidigung tragen, so dass er keinen Anspruch auf\neine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO hat (vgl. BGE 138 IV 205 E. 1).\n\nc) Die Auslagen beinhalten insbesondere die Kosten für die amtliche Verteidigung und die\nunentgeltliche Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Sie werden vorab vom Staat\ngetragen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person ist verpflichtet, sie dem Kanton\nzurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, wenn sie zu den\nVerfahrenskosten verurteilt wurde (Art. 135 Abs. 4 StPO).\n\nGemäss Art. 57 Abs. 1 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in\nZivil- und Strafsachen auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des\nSchwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Zu berücksichtigen sind namentlich die Anzahl\nKantonsgericht KG\n\nSeite 22 von 24\n\nder Besprechungen und Verhandlungen, an denen der Rechtsbeistand teilgenommen hat, sowie\ndas erzielte Ergebnis und die Verantwortung, die ihm zukam. In Betracht fallen allerdings einzig\njene Verrichtungen, die für die Führung des Verfahrens notwendig waren, unter Ausschluss\ninsbesondere jener Verrichtungen, welche eine moralische Unterstützung oder eine nicht mit dem\nVerfahren in Zusammenhang stehende soziale Hilfe darstellen. Unnütze oder überflüssige\nVerrichtungen oder Eingaben sind ebenfalls nicht zu entschädigen (vgl. RJN 2003 263 E. 2a; CR\nLLCA – VALTICOS, Art. 12 N 257). Der Stundenansatz beträgt 180 Franken (Art. 57 Abs. 2 JR). Die\nfür die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen werden zum Selbstkostenpreis verrechnet;\nfür Fotokopien beträgt die Gebühr grundsätzlich 40 Rappen je Kopie (Art. 58 JR). Die\nReiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die\naufgewendete Zeit; die Entschädigung entspricht bei Reisen ausserhalb des Kantons ab dem\n61. Kilometer dem Bahnbillett erster Klasse zuzüglich 160 Franken für jeden halben Tag (Art. 87\nAbs. 1 JR); innerhalb der Ortschaft, in der der Anwalt sein Büro hat, beträgt die Entschädigung\n15 Franken (vgl. FZR 2005 88). Die Mehrwertsteuer beträgt 7.6 % vor dem 1. Januar 2011, 8 %\ndanach (Art. 25 Abs. 1 MWStG).\n\nRechtsanwalt Tarkan Göksu veranschlagt für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von\ninsgesamt 117 Stunden, bzw. Fr. 19'998.-. Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen und die\nentsprechenden Akten zu studieren, mit seinem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, mit\ndem Beweisverfahren verbundene Vorkehrungen zu treffen, die drei Hauptverhandlungen\nvorzubereiten und ihnen beizuwohnen. Somit erscheint der geltend gemachte Arbeitsaufwand als\nangemessen, zumal er den Berufungsführer nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren verteidigt\nhat. Die Entschädigung für Porti und Telefongebühren sowie die Reiseentschädigung wird auf\nFr. 643.30 festgesetzt. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Tarkan Göksu eine\nangemessene Entschädigung von Fr. 22'250.10, inklusive Fr. 1'608.80 Mehrwertsteuer, für das\nBerufungsverfahren zu entrichten.\n\nRechtsanwalt Peter Huber veranschlagt für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren einen\nZeitaufwand von insgesamt 87 Stunden. Jede Instanz legt grundsätzlich die Entschädigung der\namtlichen Verteidigung für das vor ihr geführte Verfahren selbst fest. Der Einfachheit halber und in\nAnbetracht der langen Verfahrensdauer wird der Strafappellationshof allerdings ausnahmsweise\ndie Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das gesamte Verfahren festlegen. Rechtsanwalt\nHuber hat die Strafklägerin während des Untersuchungsverfahrens sowie während der\nerstinstanzlichen Verhandlungen begleitet. Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, mit seiner\nKlientin das weitere Vorgehen zu besprechen, mit dem Beweisverfahren verbundene\nVorkehrungen zu treffen, die drei Hauptverhandlungen vorzubereiten und ihnen beizuwohnen.\nSomit erscheint der geltend gemachte Arbeitsaufwand als angemessen. Die Entschädigung für\nPorti und Telefongebühren beträgt Fr. 648.80. Die Reiseentschädigung wird auf Fr. 2'280.-\nfestgesetzt. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Peter Huber eine angemessene\nEntschädigung von Fr. 20'189.-, inklusive Fr. 1'442.20 Mehrwertsteuer, für das gesamte Verfahren\nzu entrichten.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 23 von 24\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.\n\nDie Ziffern 1a, 2, 6 und 7 des Urteils des Bezirksstrafgerichts der Sense vom 18. März 2008\nwerden wie folgt abgeändert:\n\n"}