{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-10-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2013-41_2014-10-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2013_41_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64144e3eb099818e43b030a42af7b0f87851820dd563238269f52dbda8dbfbdb467af4485c6722ac448892c34788bf3d6e5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64144e3eb099818e43b030a42af7b0f87851820dd563238269f52dbda8dbfbdb467af4485c6722ac448892c34788bf3d6e5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2013_41", "Checksum": "8a8baa59a97f7a5a2435bb2877f86da7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2013 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.10.2014 501 2013 41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 13.10.2014 501 2013 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:03:07", "Checksum": "3d6b11fa853bc9c7c529d404f3ec2b73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.10.2014 501 2013 41\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\noder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe,\nvon gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens\ndrei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters\ngenügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Für Freiheitsstrafen im überschneidenden\nAnwendungsbereich von Art. 42/43 StGB (zwischen einem und zwei Jahren) gilt Folgendes: Der\nStrafaufschub nach Art. 42 StGB ist die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug\nbildet dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der\nStrafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen\nwird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken\nan der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine\neigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle\ndes Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Die Prüfung\nder Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen\nUmstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch\ndas Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den\nCharakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des\nRückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind\netwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen\nsozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen\nVerhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 134 IV 140 E. 4.4).\nSchiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem\nVerurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).\n\nVorliegend sind die formellen Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges\nerfüllt, da der Berufungsführer zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wird. Die\nmateriellen Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 StGB sind ebenfalls erfüllt, denn trotz der\nVerurteilungen vom 10. Dezember 2008 und 29. Juni 2011 ergeben sich keine ganz erheblichen\nBedenken an der Legalbewährung des Täters. Es kann ihm zudem keine ungünstige Prognose\ngestellt werden, da es sich beim vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt um Ereignisse handelt,\nwelche in den Jahren 2005 und 2006 stattgefunden haben und der Berufungsführer sich seither\nkeiner weiteren Straftaten gleicher Natur schuldig gemacht hat.\n\nDem Berufungsführer ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit wird auf\n4 Jahre festgesetzt.\n\n6. Die Strafklägerin macht eine Genugtuungsforderung von Fr. 25'000.- sowie Parteikosten\ngeltend. Der Berufungsführer beantragt, die Strafklägerin für ihre Zivilforderungen auf den Zivilweg\nzu verweisen.\n\na) Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die\nbeschuldigte Person schuldig spricht, oder sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art.\n126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person\nfreigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). Auch\nbei einem Freispruch ist es somit durchaus möglich, dass die Voraussetzungen einer Verurteilung\ndes Berufungsführers im Zivilpunkt erfüllt sind, zumal die Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld\ndurch den Strafrichter den Zivilrichter nicht bindet (vgl. Art. 53 OR; CR CPP – JEANDIN/MATZ, 2011,\nArt. 126 N 11).\n\nb) Im vorliegenden Fall wurde der Berufungsführer mangels Beweise vom Vorwurf der\nVergewaltigung und der sexuellen Nötigung freigesprochen. In Zusammenhang mit diesen\nKantonsgericht KG\n\nSeite 21 von 24\n\nStraftaten kann somit auch keine zivilrechtliche Verurteilung erfolgen, denn ein zentrales Element\nder widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung fehlt. Ob der Berufungsführer aus anderen Gründen\ngenugtuungspflichtig sein könnte – insbesondere weil Videos des Vorfalls gedreht und\nherumgezeigt wurden, wie die erste Instanz angenommen hat – kann in diesem Rahmen ebenfalls\nnicht beurteilt werden. Der Berufungsführer schliesst im Übrigen nicht auf Abweisung der Zivilklage\nsondern auf Verweisung auf den Zivilweg. In Anwendung der im Zivilprozess massgebenden\nDispositionsmaxime, wird die Strafklägerin daher mit ihrer Genugtuungsforderung auf den Zivilweg\nverwiesen.\n\nc) Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf\nangemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art.\n433 Abs. 1 StPO). Wurde ihr für das Verfahren ein amtlicher Verteidiger zugesprochen, muss sie\nallerdings die Kosten einer Wahlverteidigung nicht tragen, so dass kein Anspruch auf eine\nEntschädigung gemäss Art. 433 StPO entsteht (vgl. BGer 6B_234/2013 vom 8. Juli 2013 E. 5.2).\nIm vorliegenden Verfahren kann die Strafklägerin somit keinen Anspruch auf eine\nParteientschädigung geltend machen.\n\n7. a) Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten – mit Ausnahme der Kosten für die\namtliche Verteidigung, unter Vorbehalt der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art.\n135 Abs. 4 StPO) –, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person\nfreigesprochen, so können ihr Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie\nrechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung\nerschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien\nnach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).\n\n"}