{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-10-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2013-41_2014-10-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2013_41_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64144e3eb099818e43b030a42af7b0f87851820dd563238269f52dbda8dbfbdb467af4485c6722ac448892c34788bf3d6e5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64144e3eb099818e43b030a42af7b0f87851820dd563238269f52dbda8dbfbdb467af4485c6722ac448892c34788bf3d6e5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2013_41", "Checksum": "8a8baa59a97f7a5a2435bb2877f86da7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2013 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.10.2014 501 2013 41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 13.10.2014 501 2013 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:03:07", "Checksum": "3d6b11fa853bc9c7c529d404f3ec2b73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.10.2014 501 2013 41\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\nSitzung des Strafappellationshofs vom 17. September 2009 sah er zwar ein, dass es nicht richtig\nwar, was er getan hatte, bekräftigte jedoch wiederum, nichts getan zu haben, was die andere\nPerson nicht gewollt habe (vgl. Verfahren 501 2008 56 Act. 44/4). Strafmildernd kann\nberücksichtigt werden, dass der Täter zum Zeitpunkt der Verübung sämtlicher Straftaten das\n20. Altersjahr noch nicht vollendet hatte. Es muss zudem berücksichtigt werden, dass der\nBerufungsführer sich seit den erwähnten Taten mehrheitlich wohlverhalten hat und mit Ausnahme\neines am 9. November 2009 begangenen schweren Verstosses gegen das\nStrassenverkehrsgesetz – welcher mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2008 bestraft wurde – sowie\neiner am 7. November 2010 begangenen einfachen Körperverletzung mit einer Flasche – welche\nmit Strafbefehl vom 29. Juni 2011 geahndet wurde – keine weiteren Straftaten begangen hat,\ninsbesondere nicht im Sexualbereich. Aus spezialpräventiver Sicht ist zudem zu berücksichtigen,\ndass der Berufungsführer seit dem erstinstanzlichen Urteil, sprich seit über sechs Jahren, mit dem\nDamoklesschwert einer möglichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von\n3 ½ Jahren leben musste, was durchaus geeignet sein konnte, ihn von weiteren Straftaten gleicher\nArt abzuhalten. Bezüglich seiner aktuellen persönlichen Verhältnisse ist festzuhalten, dass der\nBerufungsführer zusammen mit Familienmitgliedern in der Türkei ein Unternehmen aufgebaut hat,\nwelches Paprika verarbeitet und verkauft, und dass er seit sechs Jahren eine feste Freundin hat.\nSchliesslich muss auch die lange Verfahrensdauer hervorgehoben werden (vgl. Art. 48 Bst. e\nStGB; BGE 132 IV 1 E. 6.2.1), denn obwohl jeder Verfahrensschritt sich in einem vernünftigen\nzeitlichen Rahmen abgespielt hat, hat das gesamte Verfahren bis zum heutigen Tag dennoch fast\n8 Jahre gedauert, ohne dass dem Berufungsführer diesbezüglich ein Vorwurf zu machen wäre.\n\nIn Berücksichtigung dieser Faktoren erachtet der Strafappellationshof eine Freiheitsstrafe von\n24 Monaten für die in Rechtskraft erwachsenen Straftaten als angemessen.\n\nf) Die Vorinstanz hat die Strafe teilweise als Zusatzstrafe zu einer Verurteilung vom\n20. Oktober 2005 ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt zudem, dass die\nauszusprechende Strafe als Zusatzstrafe zu den Verurteilungen vom 10. Dezember 2008 und\n29. Juni 2011 gefällt werde.\n\nDie Verurteilung vom 20. Oktober 2005 betraf eine am 1. Oktober 2005, also teilweise vor und\nteilweise nach den im vorliegenden Verfahren bzw. im Urteil vom 18. März 2008 festgehaltenen\nStraftaten, begangene Verletzung von Art. 285 Abs. 1 StGB, Gewalt und Drohung gegen\nBehörden und Beamte. Der Berufungsführer wurde dabei zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.\nSeit dem 18. März 2008 wurde der Berufungsführer zudem am 10. Dezember 2008 zu einer\nGeldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.-, sowie am 29. Juni 2011 zu einer\nGeldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt.\n\nBedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach\nArt. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil\ndas Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (vgl.\nBGE 137 IV 57 E. 4.3.1).\n\nIm vorliegenden Fall wird der Berufungsführer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, welche nicht die\ngleiche Natur wie die Geldstrafe und die Busse aufweist. Die vorliegend auszusprechende\nFreiheitsstrafe ergeht somit nicht als (teilweise) Zusatzstrafe zu den Urteilen bzw. Strafbefehlen\nvom 20. Oktober 2005, 10. Dezember 2008 und 29. Juni 2011.\n\ng) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer\nFreiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine\nunbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen\nKantonsgericht KG\n\nSeite 20 von 24\n\n"}