{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-10-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2013-41_2014-10-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2013_41_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64144e3eb099818e43b030a42af7b0f87851820dd563238269f52dbda8dbfbdb467af4485c6722ac448892c34788bf3d6e5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64144e3eb099818e43b030a42af7b0f87851820dd563238269f52dbda8dbfbdb467af4485c6722ac448892c34788bf3d6e5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2013_41", "Checksum": "8a8baa59a97f7a5a2435bb2877f86da7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2013 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.10.2014 501 2013 41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 13.10.2014 501 2013 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:03:07", "Checksum": "3d6b11fa853bc9c7c529d404f3ec2b73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.10.2014 501 2013 41\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\nLeben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend\npräzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen\nRechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters\nsowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der\nLage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Es liegt im Ermessen des Sachrichters,\nin welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Nach Art. 50\nStGB hat der Richter die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren\nGewichtung festzuhalten. Er hat die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe\nvorgenommen hat, in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung\nnachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung\nwerden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder\nauffallend milde ist (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1).\nd) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere\ngleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und\nerhöht sie angemessen. Er darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als\ndie Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 StGB\nbzw. Art. 68 aStGB).\nHat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern\nTat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht\nschwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären\n(Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB gelangt zur Anwendung, wenn das Gericht Delikte\nbeurteilen muss, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderer Straftaten verurteilt wurde.\nDie Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz\ngewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen,\nfür ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die\nVerfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der\nStrafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt\nwurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (vgl.\nBGE 138 IV 113 E. 3.4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das sogenannte\nAsperationsprinzip allerdings nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden.\nUngleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann somit nur eine\nGesamtfreiheitsstrafe ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine\nFreiheitsstrafe ausfällen würde. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der\nZusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Der Zweitrichter ist in Bezug auf die Strafart an\nden rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (vgl. BGE 137 IV 249 E. 3.4.2).\n\ne) Art. 189 und 195 StGB, welche eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren vorsehen, enthalten\nin casu die höchsten Strafdrohungen. Der theoretische Strafrahmen beträgt demnach maximal\n10 Jahre Freiheitsstrafe, welche aufgrund der Bestimmung von 49 StGB bzw. Art. 68 aStGB auf\nbis zu 15 Jahre erhöht wird.\n\nDas Verschulden des Berufungsführers wiegt schwer. Er überredete zwei minderjährige Mädchen\nzur Prostitution, verschaffte ihnen Kontakte zu Freiern und kassierte einen Anteil am Dirnenlohn\naus sexuellen Handlungen mit zwei erwachsenen Männern, nötigte eine Minderjährige zu\nsexuellen Handlungen und nahm sexuelle Handlungen mit Kindern vor. Während des\nStrafverfahrens zeigte er keinerlei Einsicht in das Unrecht seiner Tat, seine Beweggründe waren\nrein egoistischer Natur, er wollte von den Opfern lediglich Sex haben. Als Rechtfertigung führte er\nan, die Opfer seien Schlampen gewesen und zeigte weder Mitleid noch Mitgefühl. Anlässlich der\nKantonsgericht KG\n\nSeite 19 von 24\n\n"}