{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-10-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2013-41_2014-10-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2013_41_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64144e3eb099818e43b030a42af7b0f87851820dd563238269f52dbda8dbfbdb467af4485c6722ac448892c34788bf3d6e5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64144e3eb099818e43b030a42af7b0f87851820dd563238269f52dbda8dbfbdb467af4485c6722ac448892c34788bf3d6e5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2013_41", "Checksum": "8a8baa59a97f7a5a2435bb2877f86da7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2013 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.10.2014 501 2013 41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 13.10.2014 501 2013 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:03:07", "Checksum": "3d6b11fa853bc9c7c529d404f3ec2b73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.10.2014 501 2013 41\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\nIm Grossen und Ganzen sind die Strafmilderungsgründe von Art. 64 aStGB ins neue Recht\nübernommen worden (vgl. H. WIPRÄCHTIGER/S. KELLER, in BSK StGB I, 2013, Art. 48 N 2). Im\nGegensatz zu Art. 48 StGB waren die Strafmilderungsgründe allerdings vom Richter fakultativ und\nnicht zwingend zu berücksichtigen (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, op. cit., Art. 48 N 4). Der\nGesetzgeber verzichtete zudem in Anbetracht des auf 18 Jahren herabgesetzten Mündigkeitsalters\ndarauf, für Täter im Alter von 18-20 Jahren einen Strafmilderungsgrund vorzusehen. Es steht dem\nGericht aber fei, dem jugendlichen Alter im Sinne von Art. 47 StGB Rechnung zu tragen (vgl.\nWIPRÄCHTIGER/KELLER, op. cit., Art. 47 N 126 und Art. 48 N 5; PC CP Art. 48 N 3). Der\nBerufungsführer hat die in Rechtskraft erwachsenen Straftaten nach seiner Mündigkeit aber vor\nseinem 20. Lebensjahr begangen. Dieser Umstand kann somit in Anwendung von Art. 64 aStGB\nberücksichtigt werden.\n\nDas neue Recht ist sodann in Bezug auf den bedingten Strafvollzug in der Regel das mildere.\nLiegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten Vollzug\n(24 Monate) beziehungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) mit umfasst, hat sich der\nRichter sich nach neuem Recht zu fragen, ob – zugunsten des Beschuldigten – eine Sanktion,\nwelche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er\ndie Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine\nnur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem Fall hat der\nRichter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen, andernfalls er seiner\nBegründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E. 3.6). Im vorliegenden\nFall ist daher das neue Recht das mildere, wenn die ausgesprochene Strafe 36 Monate oder\nweniger beträgt.\n\nDie Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen zudem\nunter neuem Recht etwas tiefer. Früher setzte der Aufschub der Strafe voraus, dass zu erwarten\nist, der Verurteilte werde sich durch eine bedingt vollziehbare Strafe von weiteren Delikten\nabhalten lassen (Art. 41 Ziff. 1 aStGB). Die Erwartung künftigen Wohlverhaltens hatte eine sehr\nbestimmte zu sein. Der Täter musste zureichende Gewähr für eine dauernde Besserung bieten,\num auf eine positive Prognose schliessen zu können. Gemäss der Neufassung in Art. 42 Abs. 1\nStGB genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des\nStrafaufschubes setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter\nwerde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun\nwerde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger\nPrognose abgewichen werden darf (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Auch hier ist somit das neue\nRecht das mildere.\n\nc) Nach Art. 47 Abs. 1 StGB, der in diesem Punkt Art. 63 aStGB entspricht (vgl.\nBGE 136 IV 55 E. 5.4), misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er\nberücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das\nKantonsgericht KG\n\nSeite 18 von 24\n\n"}