{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-10-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2013-41_2014-10-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2013_41_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64144e3eb099818e43b030a42af7b0f87851820dd563238269f52dbda8dbfbdb467af4485c6722ac448892c34788bf3d6e5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64144e3eb099818e43b030a42af7b0f87851820dd563238269f52dbda8dbfbdb467af4485c6722ac448892c34788bf3d6e5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2013_41", "Checksum": "8a8baa59a97f7a5a2435bb2877f86da7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2013 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.10.2014 501 2013 41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 13.10.2014 501 2013 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:03:07", "Checksum": "3d6b11fa853bc9c7c529d404f3ec2b73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.10.2014 501 2013 41\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\n e) Aufgrund der Würdigung der gesamten Umstände muss der Strafappellationshof somit\nfeststellen, dass erhebliche und unüberwindliche Zweifel bestehen, dass die Strafklägerin am\n16. Juli 2005 von den anwesenden Männern zum Geschlechtsverkehr genötigt wurde. Es ist nicht\nerwiesen, dass das Opfer sich effektiv geweigert hat. Es ist ebenso möglich, dass sie sich der\nSache – wenn auch vielleicht widerwillig – gefügt hat. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu\nbemerken, dass die Strafklägerin gemäss ihren eigenen Aussagen an jenem Abend mehrfach\ndurchaus in der Lage war, sich gegen die anwesenden Männer zu wehren. So hat sie F.________\nmit dem Fuss weggestossen, als er versuchte, mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben, worauf er\nKantonsgericht KG\n\nSeite 16 von 24\n\nbeleidigt und gekränkt reagiert habe (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20588). Als die Männer zum\nersten Mal in das Zimmer gekommen sind, hat sie sich zudem unverzüglich angezogen in der\nAbsicht, das Zimmer zu verlassen (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20056 und 20579). Sie war somit in\nder Lage, die Männer von sich fern zu halten und wurde von ihnen in diesem Punkt auch\nrespektiert, haben sie doch daraufhin das Zimmer unverzüglich verlassen (vgl. Verfahren D 07 60\nAct. 20056). Auch aufgrund dieser Elemente bestehen somit erhebliche Zweifel am Vorliegen einer\nNötigung im Sinne der Rechtsprechung. Dieser Zweifel muss zugunsten des Angeklagten zu\nseinem Freispruch in Bezug auf den Vorfall vom 16. Juli 2005 führen. Die Berufung ist somit in\ndiesem Punkt gutzuheissen.\n\n5. Der Strafappellationshof hat das angefochtene Urteil in einem Punkt geändert, so dass die\nStrafe neu festzusetzen ist.\n\na) Nicht angefochten wurde das erstinstanzliche Urteil vom18. März 2008 in Bezug auf die\nEreignisse betreffend G.________ und P.________. Das Bezirksstrafgericht hielt fest, dass der\nAngeklagte in der Zeit von Dezember 2005 bis November 2006 mindestens drei Mal\neinvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit G.________ hatte und dabei wusste, dass sie noch\nnicht 16 Jahre als war. Bei den sexuellen Handlungen kam es jeweils zum Geschlechtsverkehr,\nwelcher auch in Anwesenheit anderer Personen oder im Rahmen einer Gang-Bang vollzogen\nwurde. Der Angeklagte wurde deswegen wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind verurteilt.\nDas Bezirksstrafgericht hat zudem festgehalten, dass der Angeklagte im April oder Mai 2006,\nnachdem er einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit G.________ gehabt hatte, diese gegen\nihren klar ausgedrückten Willen zu weiteren sexuellen Handlungen gezwungen hatte. Er wurde\ndaher wegen sexueller Nötigung und sexuellen Handlungen mit einem Kind verurteilt. Das\nBezirksgericht hielt es zudem für erwiesen, dass der Angeklagte im September 2006 einmal\neinvernehmlich mit P.________ Geschlechtsverkehr hatte und dabei ernsthaft mit der Möglichkeit\nrechnen muss, dass sie noch nicht 16 Jahre alt war. Wegen dieses Ereignisses wurde der\nAngeklagte wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind verurteilt. Das Bezirksstrafgericht kam\nweiter zum Schluss, dass der Angeklagte zusammen mit einem weiteren Täter die beiden\nMinderjährigen G.________ und P.________ im September 2006 der Prostitution zugeführt hatte.\nDen daraus resultierenden Verdienst mussten die Mädchen mit dem Angeklagten und seinem\nMittäter hälftig teilen. Der Angeklagte wurde aufgrund dieser Ereignisse der Förderung der\nProstitution und wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit zwei Kindern verurteilt. Schliesslich\nhielt das Bezirksstrafgericht fest, dass sich der Angeklagte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand,\nin leichter Form, begangen am 9. März 2007, und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand in\nqualifizierter Form, begangen am 3. Juni 2007, schuldig gemacht hatte.\n\nIm vorliegenden Fall gilt es somit, den Berufungsführer wegen erwachsenen mehrfachen sexuellen\nHandlungen mit zwei Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), begangen zwischen Dezember 2005 und\nNovember 2006, sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), begangen im April/Mai 2006,\nFörderung der Prostitution (Art. 195 StGB), begangen im Herbst 2006, und mehrfachen Fahrens in\nfahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 aSVG), begangen am 9. März 2007 und 3. Juni 2007, zu\nbestrafen. Sämtliche dieser Straftaten wurden nach seiner Volljährigkeit am 30. August 2005,\nbegangen, so dass einzig das ordentliche Strafrecht – unter Ausschluss des Jugendstrafrechts –\nanzuwenden ist. In Bezug auf die erwähnten Straftatbestände stellen sich mit Ausnahme des\nVergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz zudem keine Fragen des zeitlichen\nAnwendungsbereichs, da die Bestimmungen der Art. 187, 189 und 195 StGB zwischen dem\nDatum der Strafbegehung und dem heutigen Urteil nicht geändert wurden. In Bezug auf das\nFahren in fahrunfähigem Zustand entspricht Art. 91 Abs. 1 aSVG dem heutigen Art. 91 Abs. 2\nKantonsgericht KG\n\nSeite 17 von 24\n\nSVG, soweit der vom Bezirksstrafgericht festgehaltene und nicht bestrittene qualifizierte\nTatbestand betroffen ist.\n\nb) Der allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs wurde sodann mit Wirkung ab dem 1. Januar\n2007 vollständig revidiert (vgl. AS 2006 3459). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor\nInkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses\nGesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Massgebend ist die\nkonkrete Betrachtungsweise. Es kommt darauf an, nach welcher Bestimmung der Täter für die zu\nbeurteilende Tat besser wegkommt (BGE 135 IV 113 E. 2.2; 126 IV 5 E. 2c).\n\n"}