{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-10-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2013-41_2014-10-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2013_41_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64144e3eb099818e43b030a42af7b0f87851820dd563238269f52dbda8dbfbdb467af4485c6722ac448892c34788bf3d6e5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64144e3eb099818e43b030a42af7b0f87851820dd563238269f52dbda8dbfbdb467af4485c6722ac448892c34788bf3d6e5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2013_41", "Checksum": "8a8baa59a97f7a5a2435bb2877f86da7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2013 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.10.2014 501 2013 41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 13.10.2014 501 2013 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:03:07", "Checksum": "3d6b11fa853bc9c7c529d404f3ec2b73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.10.2014 501 2013 41\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\n c) Das Nachtatverhalten der Strafklägerin ist schwer einzuordnen. Kurze Zeit nach dem\nGeschlechtsverkehr ist sie aus dem Zimmer ins Bad gegangen und hat eine Dusche genommen.\nDanach ging sie ins Zimmer zurück, um ihre Kleider zu holen und sich anzuziehen (vgl. Verfahren\nD 07 60 Act. 20053). Als sie die Wohnung verlassen hatte, hat sie festgestellt, dass ihr iPod fehlte\nund ging noch einmal in die Wohnung zurück, um ihn zu finden (vgl. Verfahren D 07 60\nAct. 20069). Die Anwesenden hätten jedoch behauptet, ihn nicht gesehen zu haben, so dass sie\nohne das Gerät zum Bahnhof ging und mit dem nächsten Zug nach Bern fuhr (vgl. Verfahren\nD 07 60 Act. 20070). Einige Tage darauf meldete sie den Diebstahl des iPod bei der Polizei, ohne\njedoch Anzeige zu erstatten (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20087). Etwa drei Wochen später erhielt\nsie den iPod von E.________ zurück (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20071 und 20074).\n\nAnlässlich seiner Befragung durch den Strafappellationshof hat der Experte Dr. med. Q.________,\nder bereits das psychiatrische Gutachten über die Strafklägerin erstellt hatte (vgl. Verfahren 65 07-\n19 Act. 110), ausgesagt, es gäbe kein einheitliches Verhalten von Opfern (vgl. Verfahren\n501 2010 88 Act. 31/9). Frauen hätten oft das Bedürfnis, nach dem Geschlechtsverkehr zu\nduschen, aber daraus lasse sich nicht ableiten, ob der Geschlechtsverkehr einvernehmlich war\noder nicht. Es sei allerdings nicht speziell bekannt und es gäbe keine Untersuchungen darüber, ob\nmissbrauchte Frauen häufig bereits am Tatort duschen würden (vgl. Verfahren 501 2010 88\nAct. 31/10). Dass die Strafklägerin unmittelbar nach der Tat an den Tatort zurückgekehrt sein,\nwertete der Experte als bemerkenswert und unerwartet. Ungewöhnlich sei nicht der Umstand der\nRückkehr, sondern das zeitliche Element, die rasche Rückkehr (vgl. Verfahren 501 2010 88\nAct. 31/11).\n\nDer Strafappellationshof erachtet aufgrund der Aussagen des Experten das Nachtatverhalten der\nStrafklägerin als unschlüssig, so dass es weder als belastendes noch als entlastendes Element\nbeigezogen werden kann.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 15 von 24\n\nd) L.________ gab eine äusserst ausführliche Zeugenaussage über die Dinge, die sie am\n16. Juli 2005 beobachten konnte, ab (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20498-200500). Sie kam in die\nWohnung des Berufungsführers, als sich die sexuellen Handlungen im Schlafzimmer bereits\nereigneten, verliess die Wohnung kurze Zeit später wieder für ca. eine Stunde, und kam wieder in\ndie Wohnung zurück, als die sexuellen Handlungen wohl beendet waren (vgl. Verfahren D 07 60\nAct. 20499). Sie nannte Teilnehmer, u.a. den Berufungsführer und F.________ (vgl. Verfahren\n65 07-19 Act. 132/21) und berichtet von einem Video, das sie auf einem Handy gesehen hat mit\nder Strafklägerin, wie sie anal und normal penetriert wurde (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20499),\ngab aber auch zu, man habe die Gesichter nicht oder nur schlecht gesehen (vgl. Verfahren 65 07-\n19 Act. 132/22). Sie gab ausserdem zu Protokoll, dass der Berufungsführer ihr gesagt habe, das\nOpfer sei eine \"Schlampe\" (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20499).\n\nAufgrund der Übereinstimmungen mit den Aussagen der Strafklägerin (vgl. oben E. 4a), aber auch\nmit den Aussagen des Berufungsführers selber (vgl. oben E. 4b), erscheint die Beschreibung des\nAblaufs des Abends und der anwesenden Personen durch L.________ dem Strafappellationshof\nsoweit durchaus glaubwürdig. In Bezug auf die Details zur Direktbegegnung zwischen der\nStrafklägerin und der Zeugin muss diese Einschätzung allerdings nuanciert werden. Sie führte\ndazu aus: \"Als ich meine Zigarette rauchte, sah ich dass B.________ nackt aus dem Zimmer kam\nund mich mit drei Wangenküssen grüsste. Ich wunderte mich, dass B.________ nackt im Zimmer\nherumlief. Da ich sie damals nicht kannte, fragte ich sie, wer sie war und sie sagte mir, dass sie\nB.________ hiess. Ich fragte sie, ob sie sich nicht schäme, sie antwortete, dass das mich nichts\nabgebe (recte: angehe) und ging wieder ins Zimmer. Ich ging danach in die Waschküche und nach\neiner Stunde kam ich wieder hoch um zu schauen was so lief. Ich sah, dass die anderen noch im\nWohnzimmer waren. Dann kamen A.________, E.________ und F.________ aus dem\nSchlafzimmer. Ich ging ins Schlafzimmer und sah, dass B.________ nackt im Bett lag und\nFernsehen schaute\" (vgl. Verfahren D 07 60 Act. 20499). Diese Beschreibung des Ablaufs findet\nsich in keiner anderen Aussage. Keiner der Teilnehmer sprach davon, dass die Strafklägerin nackt\nim Bett ferngesehen habe. Auch die Beschreibung, dass sie nackt in der Wohnung herumgelaufen\nsei, findet in den Aussagen der Tatbeteiligten keine Stütze. Nur der Berufungsführer selber\nbehauptete, dass die Strafklägerin immer nackt herum gelaufen sei (vgl. Verfahren 65 07-19 Act.\n132/18). Die Strafklägerin sollte offenbar als Frau hingestellt werden, die sich freiwillig jedem\nhingibt. Mit der Aussage, sie sei nackt im Zimmer herum gelaufen, sollte dieses Bild bekräftigt\nwerden. In dieses Bild gehört auch die Aussage verschiedener Tatbeteiligen, die Strafklägerin sei\neine Schlampe. Dies widerspricht allerdings dem Bild, das sowohl ihr Vater R.________ (vgl.\nVerfahren 65 07-19 Act. 132/12), als auch ihre Freundin S.________ (vgl. Verfahren 65 07-19\nAct. 132/26) von ihr zeichneten. Von ihnen wird sie als eher zurückhaltend beschrieben, wobei\nS.________ ergänzte, obwohl sie gut aussehe, habe sie Angebote von Männern abgelehnt. Die\nBehauptungen des Berufungsführers, er wisse, dass die Strafklägerin bereits früher an Gang-\nBangs teilgenommen habe (vgl. Verfahren 65 07-19 Act. 132/19), muss daher als\nSchutzbehauptung qualifiziert werden.\n\n"}